Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — was KMU tun müssen
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — und es sorgt bei vielen KMU für Verunsicherung. Muss meine Website jetzt komplett umgebaut werden? Drohen Abmahnungen? Die Wahrheit liegt dazwischen: Für einen Teil der Betriebe ändert sich wenig, für andere — vor allem Online-Shops — besteht echter Handlungsbedarf. Dieser Ratgeber klärt, ob und wie Sie betroffen sind.
Bin ich überhaupt betroffen?
Die wichtigste Frage zuerst. Das BFSG betrifft nicht jede Website, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für KMU sind vor allem relevant:
- Betroffen: Online-Shops (E-Commerce), Online-Buchungs- und Terminsysteme, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, Telekommunikations- und bestimmte digitale Dienste — jeweils im Geschäft mit Verbrauchern.
- In der Regel nicht betroffen: reine Informations- und Visitenkarten-Websites ohne Verkauf oder Buchung, etwa von Handwerksbetrieben oder Praxen.
- Auch bestimmte Produkte fallen darunter (z. B. Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Zahlungsterminals) — für die meisten KMU aber weniger relevant als die Online-Dienste.
Faustregel: Sobald Kunden über Ihre Website oder App etwas kaufen oder verbindlich buchen können, sollten Sie Barrierefreiheit ernst nehmen. Eine reine Info-Seite ohne solche Funktionen ist meist nicht erfasst.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — richtig verstanden
Das BFSG entlastet die kleinsten Betriebe. Wichtig ist dabei eine oft missverstandene Unterscheidung zwischen Dienstleistung und Produkt:
- Ausgenommen sind Kleinstunternehmen bei ihren DIENSTLEISTUNGEN: Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (bzw. Bilanzsumme) müssen die BFSG-Anforderungen für ihre Dienstleistungen nicht erfüllen.
- Der Betrieb eines Online-Shops zählt rechtlich als Dienstleistung (elektronischer Geschäftsverkehr) — auch wenn darüber Waren verkauft werden. Ein Kleinstunternehmen ist daher für den Shop selbst grundsätzlich ausgenommen; dass Sie „Produkte verkaufen", hebt die Ausnahme nicht auf.
- Die Ausnahme entfällt nur für bestimmte, im Gesetz gelistete technische PRODUKTE (z. B. E-Book-Reader, Computer, Smartphones, Selbstbedienungs- und Zahlungsterminals). Wer solche Produkte herstellt oder vertreibt, muss sie unabhängig von der Betriebsgröße barrierefrei anbieten.
Merke: Entscheidend ist die Betriebsgröße, nicht ob Sie Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Größere Shops (ab 10 Mitarbeitern bzw. über 2 Mio. €) sind nicht ausgenommen. Im Zweifel lohnt eine kurze rechtliche Einschätzung.
Was „barrierefrei" konkret bedeutet
Maßstab sind anerkannte technische Standards — im Kern die Web-Richtlinien WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. In der Praxis bedeutet das:
- Wahrnehmbar: ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, skalierbare Schrift.
- Bedienbar: vollständige Bedienung per Tastatur (nicht nur Maus), genügend Zeit, keine Inhalte, die Anfälle auslösen können.
- Verständlich: klare Sprache, nachvollziehbare Navigation, hilfreiche Fehlermeldungen in Formularen.
- Robust: sauberer Code, der mit Screenreadern und Hilfsmitteln zusammenarbeitet.
Gute Nachricht: Viele moderne Shop- und Website-Systeme sowie aktuelle Themes unterstützen Barrierefreiheit bereits weitgehend. Oft geht es darum, vorhandene Funktionen richtig zu nutzen — Alt-Texte pflegen, Kontraste prüfen, Formulare bedienbar machen — statt alles neu zu bauen.
Fristen, Aufsicht und was Sie jetzt tun sollten
Das Gesetz gilt bereits — mit einigen Übergangsregeln. So gehen Sie es an:
- Geltung seit 28.06.2025. Für bestimmte, vor diesem Datum in Betrieb genommene Selbstbedienungsterminals gibt es längere Übergangsfristen (teils bis 2030).
- Marktüberwachung: Behörden können die Einhaltung prüfen und Mängel beanstanden. Das BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 € vor — die höchste Stufe betrifft vor allem nicht barrierefreie Produkte; für Dienstleistungs- bzw. Website-Mängel liegt der Rahmen niedriger.
- Ihr erster Schritt: Prüfen Sie mit einem der kostenlosen Online-Tests (z. B. auf Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alt-Texte), wo Ihr Shop oder Ihre buchbare Website steht.
- Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen und beheben Sie die klarsten Mängel zuerst. Barrierefreiheit ist ein Prozess, kein einmaliges Projekt — und sie verbessert nebenbei Nutzerfreundlichkeit und Google-Ranking.
Häufige Fragen
Muss meine Handwerker-Website jetzt barrierefrei sein?+
In der Regel nicht. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website ohne Online-Verkauf oder Online-Buchung fällt normalerweise nicht unter das BFSG. Sobald Sie aber einen Shop, ein Online-Buchungssystem oder einen anderen digitalen Dienst für Verbraucher anbieten, ändert sich das. Unabhängig von der Pflicht ist barrierearmes Design ohnehin empfehlenswert — es hilft allen Nutzern.
Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme für meinen Online-Shop?+
Ja. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter UND höchstens 2 Mio. € Umsatz bzw. Bilanzsumme) gilt für Dienstleistungen — und der Betrieb eines B2C-Online-Shops zählt rechtlich als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, unabhängig davon, ob Sie Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Ein Kleinstunternehmen muss seinen Shop selbst also nicht barrierefrei gestalten. Die Ausnahme entfällt nur, wenn Sie bestimmte technische Produkte (z. B. E-Book-Reader, Computer, Zahlungsterminals) vertreiben — diese müssen als Produkt barrierefrei sein.
Was bedeutet WCAG 2.1 AA?+
WCAG steht für die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines. „2.1" ist die Version, „AA" die mittlere von drei Konformitätsstufen — sie ist der übliche Maßstab für gesetzliche Barrierefreiheit. Praktisch heißt das: ausreichende Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienbarkeit, verständliche Struktur und Formulare. Die dem BFSG zugrunde liegende Norm EN 301 549 verweist auf diese Kriterien.
Drohen wegen des BFSG Abmahnungen oder Bußgelder?+
Anders als bei manchen anderen Web-Pflichten steht beim BFSG die behördliche Marktüberwachung im Vordergrund: Behörden können Mängel beanstanden und Bußgelder verhängen — das BFSG sieht bis zu 100.000 € vor, wobei diese höchste Stufe vor allem nicht-konforme Produkte betrifft (bei Dienstleistungs- bzw. Website-Mängeln ist der Rahmen niedriger). Auch Verbraucherverbände können tätig werden. Wer betroffen ist, sollte die offensichtlichsten Barrieren daher zeitnah beheben und die Maßnahmen dokumentieren.